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Kfz-Steuer – Änderungen seit 01.07

Kfz-Steuer – Änderungen seit 01.07

Durch das Gesetz zur Änderungen des KraftfahrzeugsteuergesetzesBei der Kfz-Steuer traten zum 1. Juli 2010 allerhand Änderungen und Klarstellungen in Kraft.

Folgende Neuerungen sollten sie kennen:
Betreff Elektroautos, Dieselfahrzeugen und Steuerschulden

Die Steuerbefreiung für Dieselfahrzeuge

Die Steuerbefreiung für Diesel Pkw der Euro-6-Abgasstufe in Höhe von 150 Euro tritt für Erstzulassungen ab 1.1.2011 in Kraft und ist bis 31.12.2013 zeitlich begrenzt.
Ursprünglich war dieser Steuerbonus bereits für Erstzulassungen zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2010 geplant.

Tipp: Wenn ein Fahrzeughalter im Vertrauen auf die damalige Rechtslage zwischen dem 1.7.2009 und dem 3.6.2010 seinen Pkw erstmals zugelassen hat, greift eine Vertrauensschutzregelung. Er darf in diesem Fall die Steuerbefreiung dennoch ab 1.1.2011 beantragen.

Quads und Trikes eigene Fahrzeuggruppe

Quads und Trikes werden ab 1.7.2010 bei der Kfz-Steuer nicht mehr wie Pkw behandelt. Für diese Fahrzeuge wird eine eigene Fahrzeuggruppe eingeführt, bei der sich die Kfz-Steuer nach Hubraum und den Schadstoffemissionen richtet.

Maßnahmen zu Tierseuchenbekämpfung

Gesunde Tiere sind die Voraussetzung für gesunde Nahrungsmittel, so die Begründung des Reformgesetzes durch die Bundesregierung. Aus diesem Fall greift die Steuerbefreiung ab 1.7.2010 nicht nur für Milchfahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge, die Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.

Sonderregelung für Elektroautos bestätigt

Hat ein Selbständiger Elektro-Pkw in seiner Fahrzeugflotte, gilt eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung. Nach diesem Zeitraum bemisst sich die Kfz-Steuer am verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und ermäßigt sich um die Hälfte.

Problemfall Kfz Steuerschulden

Sollte die Zulassungsbehörde feststellen, dass ein Fahrzeughalter bei seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, kann die Zulassung verweigert werden. Es geht aber noch schlimmer: Das Fahrzeug kann bei unbeglichenen Kfz Steuerr sogar von Amts wegen her abgemeldet werden.



Kfz Steuer Änderungen ab Juni

Kfz Steuer Änderungen ab Juni

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KFZ) ergeben sich bei der Kfz Steuer einige Änderungen und Klarstellungen, die ab dem 1.7.2010 gelten. Erfahren Sie hier, was sich für wen ändert.

Am 2 Juni wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet. Das Ziel dieser Änderungen ist unter anderem, die Kfz-Steuer durch einige Klarstellungen zu vereinfachen, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Seit dem 1.7.2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer, die vom Bundesfinanzministerium übergangsweise weiterhin mit Hilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird.

Folgende Punkte werden vom neuen Gesetz geregelt

:
1. Die Steuerbefreiung

- Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 € pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1.7.2009 bis zum 3.6.2010 gilt Vertrauensschutz, d. h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1.1.2011 beantragen.
- Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.

2. Aufgaben der Zulassungsbehörden

- Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.

- Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme werden künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.

3. Klare Regelungen für sog. Quads, Elektroautos und Saisonkennzeichen

- Sie sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto: Sog. Trikes und Quads. Diese dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkw behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
- Die Besteuerung reiner Elektro Pkw wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Die Steuer wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
- Die Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen von mindestens einem Monat wird ebenfalls klargestellt.



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