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Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 Prozent Zinsen

Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 Prozent Zinsen


Ab sofort gibt es das Postbank Giro plus-Konto in Kombination mit einem äußerst attraktiven Tagesgeldzins. Voraussetzung für den erhöhten Zins ist die Verwendung des Girokontos als Gehaltseingangskonto. 

Jeder Kunde, der ein neues Postbank Giro plus-Konto eröffnet und zusätzlich das unterschriebene Arbeitgeberanschreiben „Gehalts-/Bezügeüberweisung“ für den Kontowechselservice einreicht, erhält für das  gleichzeitig neu eingerichtete Tagesgeldkonto einen Zinssatz in Höhe von 2,2% p.a. statt der üblichen 1,1% p.a.

Diese Kondition ist auf sechs Monate ab dem Eröffnungsdatum des Girokontos begrenzt und gilt für Beträge bis maximal 24.999,99 Euro.

Somit wird das Giro plus-Konto der Postbank nun noch attraktiver für Sie als  und setzt sich deutlich von anderen Top-Tagesgeldprodukten im oberen Bereich der Tagesgeldskala ab!

Sie behalten die volle Flexibilität über Ihr Geld, da es nicht fest geparkt ist wie bei anderen Produkten.

2,2 % sind dabei ein für Sie fast unschlagbares Angebot.

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Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des BFH keine Organschaft bilden (BFH, Urteil vom 22.04.10 – V R 9/09).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschendem Organträger und der GmbH als beherrschter Organgesellschaft eine sog. Organschaft bestand. Eine organschaftliche Eingliederung einer juristischen Person (insbesondere GmbH) in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von dem anderen Unternehmen beherrscht wird. Die Klägerin stützte ihre Ansicht vom Vorliegen einer Organschaft darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile bei Vorliegen einer solchen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln sind und Leistungen zwischen diesen Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die KG weiter der Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge vermieden worden.

Dem folgte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des BFH kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-KG eingegliedert sein. Der BFH stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkonstellation fehle.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 23.06.2010



BZSt: Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Mit der zum 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer ( § 2a UStG), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.

Unternehmer im Sinne des § 2 UStG haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung oder in Papierform abgeben.
Quelle: PM des BZSt vom 16. Juni 2010




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