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Kosten für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind steuerlich auf den notwendigen Aufwand zu begrenzen.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät. Kosten für eine von ihm am Beschäftigungsort angemietete 120 qm große Wohnung sowie Reinigungskosten für diese Wohnung wurden neben Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben des Klägers aufgrund einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten für Wohnung und Haushaltshilfe nur in Höhe des Aufwands an, der für eine 60 qm große Wohnung angemessen gewesen wäre. Der Kläger hingegen begehrte die Berücksichtigung des Aufwands in voller Höhe als Betriebsausgaben. Mit dem Einspruch beim Finanzamt und der späteren Klage vor dem Finanzgericht scheiterte er.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter konnte für den Kläger kein höherer Betriebsausgabenabzug anerkannt werden, als in der von Finanzamt und Finanzgericht festgestellten Höhe. Zunächst sei grundsätzlich festzustellen, dass auch für Unternehmer/Selbstständige Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei Vorliegen der Voraussetzungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Insofern würden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen Anwendung finden. Im vorliegenden Fall habe unstreitig eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Abziehbar seien aber nur die notwendigen Kosten, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach Meinung des Gerichts war das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand im vorliegenden Fall auf die Anmietung einer Wohnung von 60 qm mit einem Durchschnittsmietzins beschränkte. Es gehe bei der Beurteilung der notwendigen Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darum, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson angemessen ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Haupthausstand beibehalten hat.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.03.2010 – VIII R 48/07



BFH zur Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Gesamtrechtsnachfolger

Leitsatz:

Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstandes durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.

Quelle:

BFH, Urteil vom 13.01.2010, V R 24/07
Verfahrensgang: FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1423/05 vom 11.01.2007



BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 29. März 2010 (IV D 2 – S 7100/07/10050) zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken unter Berücksichtigung der Vorlagebeschlüsse des BFH vom 15. Oktober 2009 – XI R 6/08 – und – XI R 37/08 – sowie vom 27. Oktober 2009 – V R 3/07 – und – V R 35/08 -1 Stellung genommen.

Quelle: BMF online vom 6. April 2010



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