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Auskunft vom Finanzamt darf Geld kosten
Mit einer verbindlichen Auskunft können Sie sich im Vorfeld eines wichtigen Vorhabens über dessen steuerliche Beurteilung absichern. Die seit 2007 bestehende Gebührenpflicht beurteilt das Finanzgericht Baden-Württemberg als verfassungsgemäß.
In genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten können Steuerzahler die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung dieses künftigen Sachverhalts beantragen. Verbindliche Auskünfte sind infolge einer Änderung der Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühr mit der Verfassung vereinbar ist. Sie ist durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerzahler gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichtet den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestehen gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.
Tipp: Wenn die verbindliche Auskunft Steuern betrifft, die Sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen können, können Sie auch die Gebühr von der Steuer absetzen!
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 1/2010 v. 10.5.2010, Urteil v. 17.3.2010 – 1 K 681/08
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Schlagwörter:auskunft, Finanzamt, gebührenplichtig, geld