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FG Düsseldorf: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen

Nach einer Entscheidung des 5. Senats des FG Düsseldorf (5 K 1072/08 U) gilt zwar auch für Solistenleistungen an Konzertveranstalter der ermäßigte Steuersatz, nicht aber für die Leistungen eines selbständigen Choreographen, der gegenüber Theaterbetrieben Leistungen zur Einstudierung und künstlerischen Umsetzung von Kampfszenen in Theateraufführungen erbringt.

Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

Nach Auffassung des 5. Senats handelt es sich nicht um mit Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers.

Quelle: PM des FG Düsseldorf vom 10. Mai 2010

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