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Home / BZSt: Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-MeldepflichtverordnungBZSt: Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
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Mit der zum 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer ( § 2a UStG), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.
Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung oder in Papierform abgeben.
Quelle: PM des BZSt vom 16. Juni 2010
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Schlagwörter:Abgabe, BZSt, der, Fahrzeuglieferungs, Meldepflichtverordnung, Meldungen, nach, von