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Kfz-Steuer – Änderungen seit 01.07
Durch das Gesetz zur Änderungen des KraftfahrzeugsteuergesetzesBei der Kfz-Steuer traten zum 1. Juli 2010 allerhand Änderungen und Klarstellungen in Kraft.
Folgende Neuerungen sollten sie kennen:
Betreff Elektroautos, Dieselfahrzeugen und Steuerschulden
Die Steuerbefreiung für Dieselfahrzeuge
Die Steuerbefreiung für Diesel Pkw der Euro-6-Abgasstufe in Höhe von 150 Euro tritt für Erstzulassungen ab 1.1.2011 in Kraft und ist bis 31.12.2013 zeitlich begrenzt.
Ursprünglich war dieser Steuerbonus bereits für Erstzulassungen zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2010 geplant.
Tipp: Wenn ein Fahrzeughalter im Vertrauen auf die damalige Rechtslage zwischen dem 1.7.2009 und dem 3.6.2010 seinen Pkw erstmals zugelassen hat, greift eine Vertrauensschutzregelung. Er darf in diesem Fall die Steuerbefreiung dennoch ab 1.1.2011 beantragen.
Quads und Trikes eigene Fahrzeuggruppe
Quads und Trikes werden ab 1.7.2010 bei der Kfz-Steuer nicht mehr wie Pkw behandelt. Für diese Fahrzeuge wird eine eigene Fahrzeuggruppe eingeführt, bei der sich die Kfz-Steuer nach Hubraum und den Schadstoffemissionen richtet.
Maßnahmen zu Tierseuchenbekämpfung
Gesunde Tiere sind die Voraussetzung für gesunde Nahrungsmittel, so die Begründung des Reformgesetzes durch die Bundesregierung. Aus diesem Fall greift die Steuerbefreiung ab 1.7.2010 nicht nur für Milchfahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge, die Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.
Sonderregelung für Elektroautos bestätigt
Hat ein Selbständiger Elektro-Pkw in seiner Fahrzeugflotte, gilt eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung. Nach diesem Zeitraum bemisst sich die Kfz-Steuer am verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und ermäßigt sich um die Hälfte.
Problemfall Kfz Steuerschulden
Sollte die Zulassungsbehörde feststellen, dass ein Fahrzeughalter bei seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, kann die Zulassung verweigert werden. Es geht aber noch schlimmer: Das Fahrzeug kann bei unbeglichenen Kfz Steuerr sogar von Amts wegen her abgemeldet werden.
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