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	<title>MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</title>
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		<title>Burger King verkauft- Neuer Burger King Besitzer</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 08:10:57 +0000</pubDate>
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Burger King verkauft- Neuer Burger King Besitzer
Die zweitgrößte Fast-Food-Kette der Welt wechselt den Besitzer.
Burger King ist für eine Milliardensumme verkauft wurden.
Neuer Besitzer ist das US Beteiligungsunternehmen 3G Capital.
Der Gesamtwert der Übernahme beläuft sich auf 3,26 Milliarden US-
Dollar (knapp 2,6 Milliarden Euro), wie Burger King Holdings Inc. am Donnerstag mitteilte.






3G Capital wird demnach pro Burger-King-Aktie 24 [...]<p><a href="http://www.mwst.de/finanzen/burger-king-verkauft-neuer-burger-king-besitzer/393/">Burger King verkauft- Neuer Burger King Besitzer</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Burger King verkauft- Neuer Burger King Besitzer</strong></p>
<p>Die zweitgrößte Fast-Food-Kette der Welt wechselt den Besitzer.<br />
Burger King ist für eine Milliardensumme verkauft wurden.<br />
Neuer Besitzer ist das US Beteiligungsunternehmen 3G Capital.<br />
Der Gesamtwert der Übernahme beläuft sich auf 3,26 Milliarden US-<br />
Dollar (knapp 2,6 Milliarden Euro), wie Burger King Holdings Inc. am Donnerstag mitteilte.</p>
<p>3G Capital wird demnach pro Burger-King-Aktie 24 Dollar (knapp 19 Euro) zahlen. Das Kaufangebot sieht vor, dass der derzeitige Burger-King-Chef John Chidsey sich den Vorstandsvorsitz mit dem geschäftsführenden Teilhaber von 3G Capital, Alex Behring, teilt.</p>
<p>Am Mittwoch hatten Spekulationen über eine bevorstehende Übernahme der Fast-Food-Kette den Preis für eine Burger-King-Aktie bereits um mehr als 15 Prozent auf 18,86 Dollar (knapp 14 Euro) steigen lassen &#8211; den höchsten Stand seit 18 Monaten. Am Donnerstagmorgen lag der Kurs bei 23,26 Dollar. 31 Prozent der Aktien gehören noch den US-Investmentfirmen Texas Pacific Group, Bain Capital und Goldman Sachs Funds, die Burger King 2002 übernommen hatten. Die Firmen haben angekündigt, ihre Aktien an 3G Capital zu verkaufen.</p>
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		<title>Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 Prozent Zinsen</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 12:33:47 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 Prozent Zinsen
Ab sofort gibt es das Postbank Giro plus-Konto in Kombination mit einem äußerst attraktiven Tagesgeldzins. Voraussetzung für den erhöhten Zins ist die Verwendung des Girokontos als Gehaltseingangskonto. 

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			<content:encoded><![CDATA[<pre><strong>Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 Prozent Zinsen</strong>
<pre>Ab sofort gibt es das Postbank Giro plus-Konto in Kombination mit einem äußerst attraktiven Tagesgeldzins. Voraussetzung für den erhöhten Zins ist die Verwendung des Girokontos als Gehaltseingangskonto. 

Jeder Kunde, der ein neues Postbank Giro plus-Konto eröffnet und zusätzlich das unterschriebene Arbeitgeberanschreiben „Gehalts-/Bezügeüberweisung“ für den Kontowechselservice einreicht, erhält für das  gleichzeitig neu eingerichtete Tagesgeldkonto einen Zinssatz in Höhe von 2,2% p.a. statt der üblichen 1,1% p.a.

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Jetzt zum <a title="Postbank Tagesgeld Konto mit 2,2 %" href="http://www.mwst.de/postbank-tagesgeld" target="_blank"><strong>Postbank Tagesgeld Konto</strong></a>
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		<title>MWST Twitter Wochen Update 2010-07-11</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Jul 2010 18:06:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[
@kartenquizde cooles kartenquiz. danke war ein netter zeitvertreib in reply to kartenquizde #

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			<content:encoded><![CDATA[<ul class="aktt_tweet_digest">
<li>@<a href="http://twitter.com/kartenquizde" class="aktt_username">kartenquizde</a> cooles kartenquiz. danke war ein netter zeitvertreib <a href="http://twitter.com/kartenquizde/statuses/16811226707" class="aktt_tweet_reply">in reply to kartenquizde</a> <a href="http://twitter.com/mwstrechner/statuses/18254609125" class="aktt_tweet_time">#</a></li>
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		<title>Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Jul 2010 08:36:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MWST</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mehrwersteuersätze in der EU. Unten finden sie eine Übersicht der aktuellen MWST Mehrwertsteuersätze, wie sie in der EU im Moment üblich sind
Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU is a post from: MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Mehrwersteuersätze in der EU. Unten finden sie eine Übersicht der aktuellen MWST Mehrwertsteuersätze, wie sie in der EU im Moment üblich sind</p>
<div class="wp-caption alignnone" style="width: 373px"><a href="http://www.mwst.de/mwst/mehrwertsteuersatze-2010-in-der-eu/382/" alt="Artikel Lesen: Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU" title="Artikel Lesen: Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU" ><img title="Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU" src="http://server04.hoster.to/i/00000/t55r08ihfxh1.jpg" alt="Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU" width="363" height="863" /></a><p class="wp-caption-text">Mehrwertsteuersätze 2010 in der EU</p></div>
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		<title>Mehrwertsteuer 2010 &#8211; die neue Mehrwertsteuer Agenda</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Jul 2010 00:35:19 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mehrwertsteuer 2010 &#8211; die neue Mehrwertsteuer Agenda
Kann es ein wenig mehr MWST sein?
Kurz Vor der Bundestagswahl sprießen die Spekulationen über eine baldige Erhöhung der Mehrwertsteuer aus dem Boden. Die Forderungen seitens der Gastronomiebranche sprechen jedoch für eine Lösung mit drei anstelle von zwei Steuersätzen der Mehrwertsteuer.
Zwei Monate vor der Bundestagswahl richten sich die Blicke auf [...]<p><a href="http://www.mwst.de/mwst/mehrwertsteuer-2010-die-neue-mehrwertsteuer-agenda/380/">Mehrwertsteuer 2010 &#8211; die neue Mehrwertsteuer Agenda</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mehrwertsteuer 2010 &#8211; die neue Mehrwertsteuer Agenda</strong><br />
Kann es ein wenig mehr MWST sein?<br />
Kurz Vor der Bundestagswahl sprießen die Spekulationen über eine baldige Erhöhung der Mehrwertsteuer aus dem Boden. Die Forderungen seitens der Gastronomiebranche sprechen jedoch für eine Lösung mit drei anstelle von zwei Steuersätzen der Mehrwertsteuer.</p>
<p>Zwei Monate vor der Bundestagswahl richten sich die Blicke auf die Mehrwertsteuer. Ganz vorne dabei, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung: „Ich plädiere dafür, die Mehrwertsteuer ab 2011 um bis zu sechs Prozentpunkte auf 25 Prozent anzuheben“, sagte der Präsident Klaus Zimmermann der „Rheinischen Post“. Dieser Satz sei in Skandinavien bereits üblich. Sollte man die Erhöhung bereits jetzt ankündigen, zögen die Bürger viele Käufe vor, was den Konsum in Folge ankurbeln würde. Im Gegenzug sei eine Senkung der Lohnnebenkosten möglich, was der Wirtschaft und allen Arbeitnehmern helfe.</p>
<p>Das Argument ist jedoch kein neues. Bereits vor vier Jahren hatte der Volkswirt geraten, die Mehrwertsteuer direkt um vier Prozentpunkte auf 20 Prozent zu erhöhen. Das kam nach der Wahl, da zeichnete sich die große Koalition bereits ab.</p>
<p>Bereits zuvor hatte Zimmermann mit anderen Ökonomen nur eine halb so große Erhöhung öffentlich angeregt. Damit wollten sie die Abgaben zur Arbeitslosenversicherung um einen Prozentpunkt senken, sowie den Solidaritätszuschlag komplett streichen.</p>
<p>Die Kanzlerkandidatin der Union ließ sich auf dieses Abkommen ein. Angela Merkel wollte die Einkommensteuer reformieren und die Arbeitskosten senken. Sie redete im Wahlkampf von einer Erhöhung um zwei Punkte. Die SPD hielt dagegen und titelte: „Merkel-Steuer, das wird teuer.“</p>
<p>Die Union schnitt jedoch schließlich um einiges schlechter ab als gedacht, die SPD wählte Merkel zur Kanzlerin &#8211; und der Kompromiss aus null und zwei war drei, wie die FDP spottete: Seit Anfang 2007 beträgt der MWST Normalsatz der Mehrwertsteuer stolze 19 Prozent, was in etwa 24 Milliarden Euro in die öffentlichen Kassen spülte.<br />
Die Aktion hatte aber ihren Preis: Seither entwickelte sich der Konsum eher Mager, wie der frühere Wirtschaftsweise Bert Rürup gewissenhaft vermerkte.</p>
<p>Die Erfahrungen von damals wirken immernoch nach. Keiner mag heute über eine höhere Mehrwertsteuer spekulieren. Auf eine entsprechende Frage sagte Merkel in einer Bürgerfragestunde von RTL und Spiegel TV: „Nein. Ich sage ein klares Nein.“ Dies scheint jedoch eher auf ein hinauszögern hinaus zu laufen, da man sich<br />
so kurz vor der Wahl keine Wählerstimmen verderben mag.</p>
<p>Die unmissverständliche Antwort von Merkel bzgl der MWST bezog sich auf den Normalsatz von 19 Prozent. Doch was passiert mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz? Seit 1983 wurde dieser nicht mehr erhöht, er liegt seither bei 7 Prozent. Auch wenn kaum darürber gesprochen wird, dürften intern schon erste Überlegungen laufen, ob man hier nicht doch etwas drehen könnte. So lassen weniger Ausnahmen oder ein höherer ermäßigter Satz ebenfalls die Einnahmen des Staates steigen. Eine hinaufschrauben dieses Satzes würde also ettliche Euro mehr in die marode Staatskasse spülen.</p>
<p>Sind drei Steuersätze die Lösung?</p>
<p>Die bestehenden Ausnahmen kosten den Staat jedes Jahr über 20 Milliarden Euro, so errechnete es das Finanzministerium. Lange war der ermäßigte Steuersatz gerade einmal halb so hoch wie der Normalsatz, wer weiß, ob man sich im Herbst nicht darauf besinnt. Unten 10 Prozent und oben, damit es auch aufgeht, 20 Prozent. So lässt sich in null Komma nichts eine neue Agenda 2010 hinauf beschwören, und leichter rechnen kann man damit auch.</p>
<p>Doch aus dem politischen Blickwinkel ist genau solch ein Szenario gefährlich. Das spricht für ein anderes Modell, eines mit mehr Sätzen. Wer sagt denn, dass es immer und ewig bei Normalsatz und ermäßigtem Satz bleiben zu vermag? Die Gastronomie macht bereits Druck, weniger Mehrwertsteuer zahlen zu müssen. Sie verweist auf das Ausland, wo dies bereits üblich ist. Und mit Arbeitsplätzen kann man auch hier Zulande immer argumentieren. In der Union und der FDP hat die Branche bereits starke Fürsprecher, der sozialdemokratische Finanzminister Peer Steinbrück hält im Moment noch dagegen. Wie lange er dieses jedoch noch schaffen mag, bleibt abzuwarten. Politiker ändern Ihre Meinung aufgrund des öffentlichen Drucks bekanntermaßen häufig. Es herscht Wahlkampf&#8230;</p>
<p>Im Herbst werden die Karten neu gemischt. Dann könnte es auf einmal heißen: Aus zwei mach drei. Für Lebensmittel könnte man den ermäßigten Satz halten oder sogar leicht senken. Und für Katzenfutter, Babywindeln und Restaurantbesuche könnte dann ein Zwischensatz von 15 Prozent gelten. Da es sich beim Rest dann mehr oder weniger um Luxusgüter handelt, könnte man dort umso leichter etwas drehen &#8211; natürlich weiter nach oben. Wohin denn auch sonst ?</p>
<p><a href="http://www.mwst.de/mwst/mehrwertsteuer-2010-die-neue-mehrwertsteuer-agenda/380/">Mehrwertsteuer 2010 &#8211; die neue Mehrwertsteuer Agenda</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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		<title>Kosten für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung</title>
		<link>http://www.mwst.de/steuer-gesetze/kosten-fur-zweitwohnung-bei-doppelter-haushaltsfuhrung/377/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 12:26:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind steuerlich auf den notwendigen Aufwand zu begrenzen.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät. Kosten für eine von ihm am Beschäftigungsort angemietete 120 qm große Wohnung sowie Reinigungskosten für diese Wohnung wurden neben Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben des Klägers aufgrund einer doppelten Haushaltsführung [...]<p><a href="http://www.mwst.de/steuer-gesetze/kosten-fur-zweitwohnung-bei-doppelter-haushaltsfuhrung/377/">Kosten für Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind steuerlich auf den notwendigen Aufwand zu begrenzen.</p>
<p>Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät. Kosten für eine von ihm am Beschäftigungsort angemietete 120 qm große Wohnung sowie Reinigungskosten für diese Wohnung wurden neben Fahrtkosten als Sonderbetriebsausgaben des Klägers aufgrund einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten für Wohnung und Haushaltshilfe nur in Höhe des Aufwands an, der für eine 60 qm große Wohnung angemessen gewesen wäre. Der Kläger hingegen begehrte die Berücksichtigung des Aufwands in voller Höhe als Betriebsausgaben. Mit dem Einspruch beim Finanzamt und der späteren Klage vor dem Finanzgericht scheiterte er.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers ebenfalls als unbegründet zurück.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter konnte für den Kläger kein höherer Betriebsausgabenabzug anerkannt werden, als in der von Finanzamt und Finanzgericht festgestellten Höhe. Zunächst sei grundsätzlich festzustellen, dass auch für Unternehmer/Selbstständige Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bei Vorliegen der Voraussetzungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Insofern würden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen Anwendung finden. Im vorliegenden Fall habe unstreitig eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Abziehbar seien aber nur die notwendigen Kosten, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach Meinung des Gerichts war das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der notwendige Aufwand im vorliegenden Fall auf die Anmietung einer Wohnung von 60 qm mit einem Durchschnittsmietzins beschränkte. Es gehe bei der Beurteilung der notwendigen Kosten für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung darum, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson angemessen ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort seinen Haupthausstand beibehalten hat.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 16.03.2010 &#8211; VIII R 48/07</p>
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		<title>Bundesrechnungshof fordert Überprüfung zahlreicher Umsatzsteuerermäßigungen</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 17:26:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[

Mit seinem Sonderbericht vom 28.06.2010 empfiehlt der Bundesrechnungshof (BRH), die Vielzahl bestehender Umsatzsteuerermäßigungen zu überprüfen.

Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Jahre 1968 sei die Systematik der begünstigten Tatbestände zunehmend unübersichtlicher und widersprüchlicher geworden, so der BRH. Das ursprüngliche Ziel der Vergünstigung, bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs aus sozialpolitischen Gründen zu verbilligen, treffe heute auf viele [...]<p><a href="http://www.mwst.de/mwst/bundesrechnungshof-fordert-uberprufung-zahlreicher-umsatzsteuerermasigungen/375/">Bundesrechnungshof fordert Überprüfung zahlreicher Umsatzsteuerermäßigungen</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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<p>Mit seinem Sonderbericht vom 28.06.2010 empfiehlt der Bundesrechnungshof (BRH), die Vielzahl bestehender Umsatzsteuerermäßigungen zu überprüfen.</p>
<p><!--v_description_en--></div>
<p>Seit Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Jahre 1968 sei die Systematik der begünstigten Tatbestände zunehmend unübersichtlicher und widersprüchlicher geworden, so der BRH. Das ursprüngliche Ziel der Vergünstigung, bestimmte Güter des lebensnotwendigen Bedarfs aus sozialpolitischen Gründen zu verbilligen, treffe heute auf viele Ermäßigungstatbestände nicht mehr zu.</p>
<p>So gelte der ermäßigte Steuersatz nicht nur für alltägliche Lebensmittel. Begünstigt seien beispielsweise auch Feinschmeckerprodukte wie Wachteleier und frische Trüffel. Dagegen sei für Mineralwasser der volle Steuersatz zu entrichten. Bei vielen anderen Lebensmitteln mute die Abgrenzung zwischen Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz willkürlich an. Den Abgrenzungsproblemen stehe auch die Finanzverwaltung häufig hilflos gegenüber, wie zahlreiche finanzgerichtliche Streitfälle zeigten.</p>
<p>Der BRH führt in seinem Bericht etliche Beispiele unterschiedlicher Leistungen und Güter auf, anhand derer die aktuellen Defizite bei den Ermäßigungstatbeständen deutlich werden. Diese seien</p>
<ul>
<li>häufig nicht mehr zeitgemäß,</li>
<li>bei ihrer Umsetzung und Kontrolle äußerst verwaltungslastig,</li>
<li>vom Regelsteuersatz vielfach nicht klar abgrenzbar</li>
</ul>
<p>und stünden teilweise im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.</p>
<p>Der BRH empfiehlt daher, den Katalog der Steuerermäßigungen grundlegend zu überarbeiten und Ermäßigungstatbestände abzuschaffen, die den Kriterien der Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Steuergerechtigkeit nicht Stand halten würden. Soweit damit Mehreinnahmen verbunden sein sollten, sei es Sache der Politik, zu entscheiden, wie diese genutzt werden könnten. Insgesamt führten die Begünstigungstatbestände zu Steuermindereinnahmen i.H.v. rund 20 Milliarden EUR pro Jahr.</p>
</div>
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		<item>
		<title>Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft</title>
		<link>http://www.mwst.de/mwst/anderung-der-rechtsprechung-zur-umsatzsteuerrechtlichen-organschaft/371/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 17:15:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MWST</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des BFH keine Organschaft bilden (BFH, Urteil vom 22.04.10 &#8211; V R 9/09).



Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine [...]<p><a href="http://www.mwst.de/mwst/anderung-der-rechtsprechung-zur-umsatzsteuerrechtlichen-organschaft/371/">Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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<div>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des BFH keine Organschaft bilden (BFH, Urteil vom 22.04.10 &#8211; V R 9/09).</p>
</div>
<p><!--v_description_en--></p>
</div>
<p>Bei der Klägerin handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschendem Organträger und der GmbH als beherrschter Organgesellschaft eine sog. Organschaft bestand. Eine organschaftliche Eingliederung einer juristischen Person (insbesondere GmbH) in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von dem anderen Unternehmen beherrscht wird. Die Klägerin stützte ihre Ansicht vom Vorliegen einer Organschaft darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile bei Vorliegen einer solchen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln sind und Leistungen zwischen diesen Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die KG weiter der Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge vermieden worden.</p>
<p>Dem folgte der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des BFH kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-KG eingegliedert sein. Der BFH stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkonstellation fehle.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 23.06.2010</p>
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		<item>
		<title>Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung</title>
		<link>http://www.mwst.de/kfz-steuern/meldung-nach-der-fahrzeuglieferungs-meldepflichtverordnung/311/</link>
		<comments>http://www.mwst.de/kfz-steuern/meldung-nach-der-fahrzeuglieferungs-meldepflichtverordnung/311/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 01:09:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[KFZ Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung
Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Mit der zum 01.07.2010 in Kraft tretenden  Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (  § 2a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis [...]<p><a href="http://www.mwst.de/kfz-steuern/meldung-nach-der-fahrzeuglieferungs-meldepflichtverordnung/311/">Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung</strong></p>
<h1>Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung</h1>
<p><strong>Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung</strong></p>
<p>Mit der zum 01.07.2010 in Kraft tretenden  <strong>Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung</strong> (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (  <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__2a.html">§ 2a Umsatzsteuergesetz</a>), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.</p>
<p>Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.</p>
<p>Unternehmer im Sinne des  <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__2.html">§ 2 Umsatzsteuergesetz</a> haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der  <a title="öffnet Dokument in neuem Fenster" href="http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005a_MELK/01_vorschriften/02_StDV_01_07.pdf" target="_blank">Steuerdaten-Übermittlungsverordnung</a> zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.</p>
<p>Fahrzeuglieferer nach  <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__2a.html">§ 2a Umsatzsteuergesetz</a> können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der  <a title="öffnet Dokument in neuem Fenster" href="http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005a_MELK/01_vorschriften/02_StDV_01_07.pdf" target="_blank">Steuerdaten-Übermittlungsverordnung</a> oder in Papierform abgeben.</p>
<p>Quelle: bzst</p>
<p><a href="http://www.mwst.de/kfz-steuern/meldung-nach-der-fahrzeuglieferungs-meldepflichtverordnung/311/">Meldung nach der Fahrzeuglieferungs Meldepflichtverordnung</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften</title>
		<link>http://www.mwst.de/unternehmenssteuer/gemeinsame-steuerregelung-fur-mutter-und-tochtergesellschaften/308/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 15:05:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[für Mutter- und Tochtergesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinsame Steuerregelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften
Die Europäische Union führt für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wettbewerbsneutrale Steuervorschriften ein. Damit schafft sie die Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Form von Dividenden an ihre Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausschüttet, ab.


RECHTSAKT
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem [...]<p><a href="http://www.mwst.de/unternehmenssteuer/gemeinsame-steuerregelung-fur-mutter-und-tochtergesellschaften/308/">Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<h3>Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften</h3>
<div class="header_block"><a name="header"></a>Die Europäische Union führt für Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wettbewerbsneutrale Steuervorschriften ein. Damit schafft sie die Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Form von Dividenden an ihre Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ausschüttet, ab.</p>
</div>
<div class="references_block"><a name="references"></a></p>
<h4>RECHTSAKT</h4>
<p>Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=1990&amp;nu_doc=435" target="_blank">90/435/EWG</a> des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 225 vom 20.08.1990].</p>
</div>
<div class="summary_block"><a name="summary"></a></p>
<h4>ZUSAMMENFASSUNG</h4>
<p>Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie, die durch die Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=2003&amp;nu_doc=123" target="_blank">2003/123/EG</a> geändert wurde, an auf:</p>
<ul>
<li>Gewinnausschüttungen, die in diesem Staat gelegenen Betriebstätten von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten von ihren Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaates als dem der Betriebstätte zufließen;</li>
<li>Gewinnausschüttungen von Gesellschaften dieses Staates an in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebstätten von Gesellschaften dieses Mitgliedstaates, deren Tochtergesellschaften sie sind.</li>
</ul>
<p>Die Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen nicht entgegen.</p>
<p>Für Zwecke der Richtlinie gilt als „Gesellschaft eines Mitgliedstaates&#8221; jede Gesellschaft,</p>
<ul>
<li>die eine der in der neuen Liste im Anhang zu der Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=2003&amp;nu_doc=123" target="_blank">2003/123/EG</a> aufgeführten Formen aufweist, die nunmehr auch neue Rechtsformen wie Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Nichtkapitalgesellschaften, Sparkassen sowie wirtschaftlich tätige Fonds und Vereinigungen umfasst;</li>
<li>die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als ausserhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird;</li>
<li>die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer Körperschaftsteuer unterliegt, ohne davon befreit zu sein.</li>
</ul>
<p>Als „Betriebsstätte&#8221; gilt jede „feste Geschäftseinrichtung&#8221; (in einem Mitgliedstaat),</p>
<ul>
<li>durch die die Tätigkeit einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeübt wird,</li>
<li>sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach dem jeweils geltenden bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen oder &#8212; in Ermangelung eines solchen Abkommens &#8212; nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig sind.</li>
</ul>
<p>Als „Muttergesellschaft&#8221; gilt jede „Gesellschaft eines Mitgliedstaats&#8221;, die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält, die die gleichen Bedingungen erfüllt.</p>
<p>Unter denselben Bedingungen gilt als Muttergesellschaft ebenfalls eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats&#8221;, die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft desselben Mitgliedstaats hält, der ganz oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen „Betriebstätte&#8221; der erstgenannten Gesellschaft gehalten wird.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2007 beträgt der Mindestanteil 15 %. Ab dem 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.</p>
<p>Als „Tochtergesellschaft&#8221; gilt eine Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft einen Anteil von mindestens 20 % hält</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können:</p>
<ul>
<li>als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorsehen;</li>
<li>von dieser Richtlinie ihre Gesellschaften ausnehmen, die nicht im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten, oder an denen keine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaates eine solche Beteiligung hält.</li>
</ul>
<p>Bis zur tatsächlichen Einführung eines gemeinsamen Körperschaftsteuersystems wenden die Mitgliedstaaten die nachstehenden Regeln an.</p>
<p>Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so</p>
<ul>
<li>besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht<br />
oder</li>
<li>sie lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, anrechnen können, vorausgesetzt, dass die oben genannten Bedingungen (Definition und Mindestanteil) erfüllt sind.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus wird gemäß der Richtlinie bei Ermittlung der von der Muttergesellschaft in Abzug zu bringenden Steuer auch die von Enkelgesellschaften gezahlte Steuer berücksichtigt, um die Doppelbesteuerung vollständig zu beseitigen. Auf diese Weise fließen auch ohne ein gemeinsames System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung alle von Tochtergesellschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten entrichteten Steuern in den Betrag der vom Gewinn der Muttergesellschaft abziehbaren Steuer ein.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können.</p>
<p>Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit.</p>
<p>Der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft kann keinen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vornehmen, die diese Gesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft bezieht.</p>
</div>
<div class="referencestable_block"><a name="referencestable"></a></p>
<h4>BEZUG</h4>
<table class="tableDefault">
<thead>
<tr valign="middle">
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Rechtsakt</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Datum des Inkrafttretens</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Amtsblatt</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr valign="middle">
<td class="data2" width="25%" align="left">Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=1990&amp;nu_doc=435" target="_blank">90/435/EWG</a></td>
<td class="data2" width="25%" align="center">30.7.1990</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">1.1.1992</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">ABl. L 225 vom 20.8.1990</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a id="AMENDINGACT" class="bookmark" title="AMENDINGACT" name="AMENDINGACT"></a></p>
<table class="tableDefault">
<thead>
<tr valign="middle">
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Ändernde(r) Rechtsakt(e)</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Datum des Inkrafttretens</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten</th>
<th class="data1" width="25%" align="center" scope="col">Amtsblatt</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr valign="middle">
<td class="data2" width="25%" align="left">Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=2003&amp;nu_doc=123" target="_blank">2003/123/EG</a></td>
<td class="data2" width="25%" align="center">2.2.2004</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">1.1.2005</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">ABl. L 7 vom 13.1.2004</td>
</tr>
<tr valign="middle">
<td class="data2" width="25%" align="left">Richtlinie <a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=Directive&amp;an_doc=2006&amp;nu_doc=98" target="_blank">2006/98/EG</a></td>
<td class="data2" width="25%" align="center">1.1.2007</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">1.1.2007</td>
<td class="data2" width="25%" align="center">ABl. 363 vom 20.12.2006</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<div class="linkedacts_block"><a name="linkedacts"></a></p>
<h4>VERBUNDENE RECHTSAKTE</h4>
<p><strong>Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 23. Mai 2001 mit dem Titel „Steuerpolitik der Europäischen Union&#8221; [<a title="Integraltext des Rechtsakts" href="http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi%21celexplus%21prod%21DocNumber&amp;lg=de&amp;type_doc=COMfinal&amp;an_doc=2001&amp;nu_doc=260" target="_blank">KOM(2001)260</a> - Amtsblatt C 284 vom 10.10.2001]. Quelle: eruopa.eu</strong></p>
</div>
<p><a href="http://www.mwst.de/unternehmenssteuer/gemeinsame-steuerregelung-fur-mutter-und-tochtergesellschaften/308/">Gemeinsame Steuerregelung für Mutter- und Tochtergesellschaften</a> is a post from: <a href="http://www.mwst.de">MWST.de MWST Deutschland - Mwst Rechner, MWST Berechnen,</a></p>
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	</channel>
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