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Neue Rechtsform – Die Europäische Privatgesellschaft (SPE)

Neue Rechtsform – Die Europäische Privatgesellschaft (SPE)

Nach der Einführung der vor allem für Großunternehmen gedachten
»Societas Europaea« (SE), soll es demnächst auch für Mittelständler eine
einheitliche europäische Rechtsform geben, um deren Wettbewerbsfähigkeit
zu im Markt erhöhen.

Die Europäische Privatgesellschaft

Die Europäische Privatgesellschaft

Die Idee ist allerdings nicht neu: Schon Anfang der 70er Jahre machte die französische CREDA (»Centre de recherche sur le
droit des affaires«) auf europäischer Ebene einen Vorschlag für eine
Gesellschaft nach dem Muster der SARL (»Société à responsabilité
limitée«), dem französischen Pendant der GmbH.

Bis zum heutigen Verordnungsentwurf war es dann ein langer, steiniger Weg.
Durch ein 2008 beschlossenes Grundsatzpapier der EU-Kommission,
den »Small Business Act« (SBA), wurde weiteres Augenmerk
auf eine neue Form der Kapitalgesellschaft gelegt. Herausgekommen
ist nun ein neuartiges, deutschen Unternehmern aber in
vielen Punkten nicht ganz unbekanntes Rechtsinstrument: die »Societas
Privata Europaea« (»Europäische Privatgesellschaft«), kurz
SPE. Die Europäische Kommission legte ihren Entwurf einer Verordnung
bereits im Juni 2008 vor, zu dem das Europäische Parlament
mittlerweile mit einer Reihe durchaus sinnvoller Änderungsvorschläge
Stellung nahm.Um Gesetzeskraft zu erlangen,muss diese
Verordnung jetzt nur noch vom Rat der EU verabschiedet werden.
Grundzüge der SPE > Die Gesellschafterversammlung bildet wie
bei der GmbH das Hauptorgan der SPE. Dem Leitungsorgan obliegt
die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Dabei kann die Satzung
in der Ausgestaltung des Leitungsorgans zwischen einem monistischen
und einem dualistischen System wählen, so dass entweder ein
einziges Verwaltungsorgan ohne
weitere Aufsichtsinstanz bestimmt
wird, oder aber ein Leitungs- und
ein Aufsichtsorgan (Geschäftsführung
und Aufsichtsrat). Charakteristisch
ist die Abkehr von qualifizierten
Formerfordernissen. Dies
folgt dem Ziel des Verordnungsentwurfs,
die mit der Eintragung
der Gesellschaft verbundenen Kostenundden
Verwaltungsaufwand
zu senken. Daher soll für die Satzung
die privatschriftliche Form
genügen, so dass weder die Gründungssatzung
noch die Unterschriften notariell beurkundet und beglaubigt
werden müssen. Das EU-Parlament fordert den Zusatz ein,
dass das nationale Recht weitere Formalitäten vorschreiben kann,
sofern sich die SPE nicht einer offiziellen Mustersatzung bediene.
Nach derDiskussionumdie deutscheUnternehmergesellschaft (UG)
ist jedoch zumindest schwer vorstellbar, dass die deutsche Regierung
einem völligen Verzicht auf notarielle Beteiligung zustimmen wird.
Die SPE soll schon mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden können,
und laut Vorschlag des Parlaments nur dann, wenn die Satzung
keine Angaben macht, ein Mindestkapital von 8.000 Euro aufweisen.
Insoweit gleicht die SPE neuen nationalen Rechtsformen wie der
UG, die auch mit 1 Euro Stammkapital gegründet werden können.
Dieser Punkt dominiert die Diskussion um den nachlässigen
Gläubigerschutz. Zudem bleibt zu fragen, wie eine Firma mit 1 Euro
Gründungskapital glaubhaft grenzüberschreitende Bezüge nachweisen
kann, die für die SPE als Voraussetzung gefordert sind. Vorteile
sollen KMU haben, die im europäischen Wirtschaftsraum tätig werden
wollen. Das aber ist kein Grund, eine SPE zu gründen, da nationale
Gesellschaftsformen wie die GmbH oder ihre spezielle Ausgestaltungsform,
die UG, dasselbe leisten. Attraktiv gegenüber GmbHNiederlassungen
im Ausland sind die transparenten, günstigen
Gründungsmodalitäten, die im Gegensatz zur SE europaweit einheitlich
sein sollen. Dafür orientieren sich die Mitbestimmungsrechte
der Arbeitnehmer weiterhin an den nationalen Rechtsordnungen.
Gut ist auch, dass es einen europaweiten Mindeststandard im
Gläubigerschutz geben wird. Wenn der Mittelstand nun noch eine
sorgfältig erarbeitete Mustersatzung an die Hand bekommt, kann
die SPE mehr Rechtssicherheit bringen. In Kraft treten sollte die Verordnung
Mitte 2010. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Justiz
ist wohl aber erst 2011 mit dem Start der SPE zu rechnen.

Fakten der SPE im Überblick:
Die Europäische Privatgesellschaft (lat. Societas Privata Europaea, SPE) ist die geplante Rechtsform  einer europäischen Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen  (KMU). Mit ihr soll es ab dem 1. Juli 2010[1]  möglich sein, kleine Unternehmen nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien  innerhalb der Europäischen Union zu gründen. Sie stellt eine Ergänzung zur auf größere Unternehmen ausgerichteten Europäischen Gesellschaft SE dar.

Vorteile:
Europaweit tätigen kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht die SPE, Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Sie sind dann nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsland mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen konfrontiert. Ziel ist die Einsparung von Beratungskosten und die schnelle und unbürokratische Neugründung. Eine grenzüberschreitende Verlegung des Registersitzes soll ohne Auflösung und Neugründung der Gesellschaft möglich werden.

Gründungsbedingungen:
Nach dem zurzeit vorliegenden Entwurf der Europäischen Kommission sind folgende Bedingungen zur Gründung geplant:

* Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein.
* Das Mindestkapital beträgt 1 Euro (sofern eine Solvenzbescheinigung vorliegt, anderenfalls 8000 Euro)[2].
* Die Trennung von Registersitz und Verwaltung ist möglich.
* Die Leitungsorgane können entweder nach dem dualistischen oder dem monistischen Modell gestaltet werden.
* Die Besteuerung, die Rechnungslegung und der Umgang mit Insolvenzen richtet sich nach nationalem Recht.

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  1. Die Europäische Privatgesellschaft
  2. Im Bundestag notiert: Europäische Privatgesellschaft

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