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umsatzsteuer voranmeldung formular 2012

umsatzsteuer voranmeldung formular 2012

Die Umsatzsteuer Voranmeldung  (Ust Voranmeldung) ist also wie die Umsatzsteuererklärung eine Steuererklärung, wobei die Steuer selbst und nicht durch das Finanzamt veranlagt wird.

Sie finden auf unserem POrtal mwst.de  die umsatzsteuer voranmeldung formular 2012 sowie eine Anleitung zum Ausfüllen der umsatzsteuer voranmeldung 2012.

Wir halten für sie die aktuelle umsatzsteuer voranmeldung formular 2012 bereit, sobald diese verfügbar sein wird.

Rechtzeitig haben wir als eine der ersten Seiten auch die neue umsatzsteuer voranmeldung formular 2012 für sie an dieser Stelle bereit.

Download umsatzsteuer voranmeldung formular 2012 (sobald verfügbar)



Vorsteuerabzug Vertrauensschutz für Bauherren

Vorsteuerabzug Vertrauensschutz für Bauherren

Private Unternehmer und Kommunen, die sich derzeit als Bauherren betätigen, können aufatmen: Im Rahmen der Einschränkung eines vollen Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden soll eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden.

Das geht aus dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 hervor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass anderenfalls viele aktuelle Bauprojekte akut gefährdet wären.

Hintergrund ist die verpflichtende Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuer-Richtlinie, die es ab 2011 nicht mehr erlaubt, bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden die volle Umsatzsteuer zurückzuerlangen, soweit die Immobilie nicht gänzlich für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird. Allerdings erfolgt in diesen Fällen bereits nach derzeitiger Rechtslage eine Korrektur dieser Erstattung über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Angesichts eines aktuellen Umsatzsteuersatzes von 19 % brachte diese legale Gestaltung jedoch oftmals einen entscheidenden Liquiditätsvorteil, um Bauvorhaben überhaupt in die Tat umzusetzen. Gerade Kommunen, die ihre Immobilien auch fremd vermieten, profitieren hiervon ganz erheblich.

Diese schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen aufzeigend, wandte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium, um eine angemessene Übergangsfrist zu erreichen. Der Verband bezog sich dabei auch auf frühere Systemwechsel im Umsatzsteuerrecht, die billigerweise von praxisgerechten Übergangsfristen begleitet wurden.

Dem kam die Bundesregierung nunmehr nach, indem die neue Regelung des § 15 Abs. 1b UStG nicht auf Gebäude angewendet werden soll, deren Anschaffung oder Beginn der Herstellung vor dem 1.1.2011 liegt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung PM 12/10 v. 27.5.2010



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