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Profifußballer Promotion für den DFB gewerblich

Profifußballer Promotion für den DFB gewerblich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, insoweit gewerblich tätig ist und die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an.

Er begründete das vor allem damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

Das Finanzgericht Münster war anderer Ansicht: Der Profifußballer sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Insofern habe kein Bezug zum Anstellungsverhältnis des Klägers mit seinem Bundesligaverein bestanden.

Der Profifußballer sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z. B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger war Profifußballer und deutscher Nationalspieler. Im Vorfeld der WM 2002 nahm er an Werbeveranstaltungen und PR-Auftritten des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung gehört nach Ansicht der Richter nicht – wie der Profifußballer begehrte – zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Vielmehr handle es sich um eine gewerbliche und somit gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 6 v. 15.6.2010, Urteil v. 16.4.2010 – 14 K 116/06 G



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