Today is Sonntag, 20th Mai 2012

Archive for the ‘Abschreiben’ Category


Profifußballer Promotion für den DFB gewerblich

Profifußballer Promotion für den DFB gewerblich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, insoweit gewerblich tätig ist und die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an.

Er begründete das vor allem damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

Das Finanzgericht Münster war anderer Ansicht: Der Profifußballer sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Insofern habe kein Bezug zum Anstellungsverhältnis des Klägers mit seinem Bundesligaverein bestanden.

Der Profifußballer sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z. B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Kläger war Profifußballer und deutscher Nationalspieler. Im Vorfeld der WM 2002 nahm er an Werbeveranstaltungen und PR-Auftritten des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung gehört nach Ansicht der Richter nicht – wie der Profifußballer begehrte – zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Vielmehr handle es sich um eine gewerbliche und somit gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 6 v. 15.6.2010, Urteil v. 16.4.2010 – 14 K 116/06 G



Reisekosten eines Unternehmers

Reisekosten eines Unternehmers

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teil, können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Der Kläger hatte als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes und – zusammen mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teilgenommen. Er ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie sein Ehefrau auch deren Vorstand. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die Aktiengesellschaft übernommen.

Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, die Reisen seien überwiegend privat veranlasst. Die von den Klägern erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das FG hat deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten angenommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im Streitfall kam eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht. Den Reisen lag auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Deshalb war die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.

Die vom FG vorgenommene Abwägung beurteilte der BFH als fehlerhaft. Deshalb muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen beruflich veranlasst waren. Nach Auffassung des BFH ist aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall die von den Klägern in Anspruch genommene Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen. Eine private Veranlassung der Reisen sei aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 51 v. 9.6.2010, Urteil v. 9.3.2010 – VIII R 32/07



Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Erstmals hat ein Finanzgericht entschieden, dass Kosten, die wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes durch eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen entstehen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Hintergrund: Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.

Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz an. Es verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar. Denn der kranke Ehemann wird nicht behandelt und die behandelte Frau ist gesund. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.

Dieser Rechtsauffassung, die in der steuerrechtlichen Literatur einhellig geteilt wird, ist nunmehr – soweit ersichtlich – erstmals ein Finanzgericht entgegengetreten.

Unter einer heterologen Insemination versteht man die Befruchtung von Eizellen mit dem Sperma eines fremden Mannes. Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die– nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung – durchgeführte heterologe Insemination Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d. h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme. Diese Maßnahme wird mit dem Ziel durchgeführt, die Krankheitsfolgen – die ungewollte Kinderlosigkeit des Ehepaares – abzumildern. Danach sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten dem Ehepaar aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Richter halten insofern eine Gleichbehandlung mit den – als außergewöhnliche Belastungen anerkannten – Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigheit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt derzeit noch nicht vor.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung v. 9.6.2010, Urteil v. 5.5.2010 – 9 K 231/07




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