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Hausbau – Insolvenz der Baufirma ist nicht außergewöhnlich

Hausbau – Insolvenz der Baufirma ist nicht außergewöhnlich

Können verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar mit einer GmbH (A-GmbH) im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischt genutzten Einfamilienhauses zu einem vereinbarten Preis von rund 220.000 € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte die A-GmbH noch im Juni 2005 einen Betrag von rund 44.000 € in Rechnung. Das Ehepaar zahlte, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel die A-GmbH in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schloss das Ehepaar einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu rund 233.000 € mit einer anderen GmbH (B-GmbH) ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte das Ehepaar rund 59.000 € (= verlorene Zahlung rund 44.000 € an die A-GmbH, rund 13.000 € Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH sowie weitere Kosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der A-GmbH, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.

Dagegen berücksichtigte das Finanzamt nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen ab.

Die Klage, mit der das Ehepaar die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Kosten im Streitjahr 2005 erreichen wollte, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rund 13.000 € handle es sich um Aufwendungen, die das Ehepaar zur Errichtung des Hauses geleistet habe. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten – über einen jährlichen AfA-Betrag ab 2006 – abgeschrieben werden.

Im Übrigen seien keine außergewöhnlichen Belastungen des Ehepaares gegeben. Soweit im Streitfall die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich nur das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Das sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem Schaden geführt habe, der dem Ehepaar entstanden sei, ist nach Ansicht der Richter der Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Einfamilienhauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von dem Ehepaar eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei. Das Ehepaar sei nämlich nicht gezwungen gewesen, ein seinen Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu kaufen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 4.5.2010, Urteil v. 24.3.2010 – 2 K 1029/09

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